Der Kirchengemeindeverband

ist das zuständige Gremium, das für die verbindliche Zusammenarbeit der Pfarreien in der Pfarreiengemeinschaft in finanziellen, personellen Fragen sowie für die Immobilienverwaltung zuständig und verantwortlich ist. Hierzu hat das Bistum Trier eine eigene Ordnung erstellt.

Zur verbindlichen Kooperation in einer Pfarreiengemeinschaft soll in jeder Pfarreiengemeinschaft ein Kirchengemeindeverband gebildet werden. Diese Einrichtung ist bereits im geltenden Kirchenvermögensverwaltungsgesetz (KVVG) als Möglichkeit vorgesehen; es handelt sich dabei um den Zusammenschluss von weiterhin rechtlich eigenständigen Kirchengemeinden (§ 1) zwecks Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben (§ 2).

Als solche gemeinsame Aufgaben werden vor allem angesehen:
die Anstellung sämtlichen nichtpastoralen Personals (§ 2 Abs. 5) [mit Ausnahme des Personals der Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Kirchengemeinden],
die Bereitstellung der Mittel für pastorale Vorhaben (§ 2 Abs. 2),
der Unterhalt der Dienstwohnungen der Geistlichen und der Diensträume (§ 2 Abs. 4)
und die Vergabe der Mittel an die Kirchengemeinden für die Bewirtschaftung und für den Bauunterhalt der Gebäude (§ 2 Abs. 3).

Auch zukünftig bleibt die kirchengemeindliche Kindertageseinrichtung, wenn sie nicht in die Betriebsträgerschaft einer der drei Kita gGmbHs wechselt, weiter in der Verantwortung der Kirchengemeinde.

Für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erhält der Kirchengemeindeverband zum einen vom Bistum aus Kirchensteuermitteln ein bestimmtes Budget, die sogenannten Schlüsselzuweisungen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 1). Zum anderen kann er aber auch aufgrund von Vereinbarungen mit den Kirchengemeinden (§ 2 Abs. 4: Kooperationsverträge) von diesen Zuweisungen verlangen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 2), um den Unterhalt der Dienstwohnungen und Diensträume zu gewährleisten.

Das handelnde Organ des Kirchengemeindeverbandes ist die Verbandsvertretung (§ 3 Abs. 1). Diese wird gebildet aus dem vom Bischof ernannten Vorsitzenden (einem im Kirchengemeindeverband tätigen Pfarrer (§ 4 Abs. 5)) und den Mitgliedern, die die Verwaltungsräte der dem Kirchengemeindeverband angeschlossenen Kirchengemeinden nach einem bestimmten Schlüssel gewählt haben (§ 4 Abs. 2+4).

Um die Kooperation innerhalb des Kirchengemeindeverbandes und unter den in ihm zusammengeschlossenen
Kirchengemeinden zu fördern, fasst die Verbandsvertretung ihre Beschlüsse mit einer qualifizierten Mehrheit (§ 7 Abs. 1+2). So soll einerseits verhindert werden, dass große Kirchengemeinden kleinere dominieren, und andererseits, dass Kirchengemeinden, die schon bislang in einer Pfarreiengemeinschaft miteinander verbunden waren, sich gegen andere Kirchengemeinden verschließen, mit denen sie erst jetzt in einer größeren Pfarreiengemeinschaft bzw. in einem Kirchengemeindeverband zusammenkommen.

Die Verbandsvertretung ist das zuständige Organ für die Aufstellung des Haushaltsplanes des Kirchengemeindeverbandes. Sie soll dieser Aufgabe aber nicht nachkommen, ohne die pastoralen Planungen des Pfarreienrates für die Pfarreiengemeinschaft zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 2). Aus diesem Grund ist bei der Aufstellung des Haushaltsplanes der Pfarreienrat von der Verbandsvertretung zu hören (§ 10 Abs. 2).


Mitglieder der Verbandsvertretung

In der Pfarreiengemeinschaft St. Wendel gehören folgende Mitglieder aus den jeweiligen Verwaltungsräten der einzelnen Kirchengemeinden der Verbandsvertretung an:

Dekan Klaus Leist (Vorsitzender)
Marion Ames-Wagner, St. Wendelin, St. Wendel
Landrat Udo Recktenwald, St. Wendelin, St. Wendel
Henning Gramlich, St. Anna, St. Wendel
Peter Vogt, St. Anna, St. Wendel
Daniel Born, St. Marien, Oberlinxweiler
Uwe Funk, St. Remigius, Bliesen
Herbert Heinz, St. Remigius, Bliesen
Joachim Hahn, Heilige Familie, Winterbach
Frank Zeyer, St. Martin, Niederlinxweiler
Peter Zeyer, St. Marien, Urweiler
Petra Eckert, St. Wendelin, St. Wendel (Vertreter des Pfarreienrates im Kirchengemeindeverband)